Sic parvis magna Großes aus kleinen Ursprüngen

Haben Sie einen Tipp?

Verdienen Sie sich schnell und unkompliziert bis zu Euro 10.000,-, wenn wir durch Ihren Tipp eine Immobilie vermitteln.

Die Immobilienbranche lebt von Menschen und deren Austausch von Informationen. Sie haben Bekannte, Freunde, Verwandte oder Nachbarn, die Ihnen von den Verkaufsplänen Ihres Hauses, Grundstückes oder Wohnung erzählt haben?

Erzählen Sie uns davon!

Was suchen wir:

  • Zinshäuser
  • Neubauliegenschaften
  • Schlichte Zinshausanteile
  • WEG-Objekte
  • Baugrundstücke
  • Liegenschaftspakete

Auszahlungs­bedingungen

Eine Tippgeberprovision kann nur unter folgenden Bedingungen ausgezahlt werden:

Sie teilen uns den vollständigen Namen des Verkäufers oder der Verkäuferin sowie die Anschrift der Immobilie mit. Die Immobilie darf POTERE Immobilien noch nicht bekannt sein.

Die Immobilie wurde auch noch nicht öffentlich beworben. Sie sind kein Ehe- oder Lebenspartner des Eigentümers. Die Tippgeberprovision kann nur ausbezahlt werden, wenn wir durch Ihren Tipp eine Immobilie erfolgreich vermitteln.

Voraussetzung für die Auszahlung ist der Abschluss eines notariell beglaubigten Kaufvertrages über die durch Sie als Tippgeber empfohlene Immobilie.

Die Tippgeberprovision beträgt üblicherweise 20% unserer Nettomaklerprovision, die Höhe hängt aber immer konkret von den Umständen des Einzelfalles ab, muss daher mit uns vereinbart werden und ist aber jedenfalls mit € 10.000 gedeckelt.

Die Tippgeberprovision wird erst und nur nach Zahlungseingang der POTERE Immobilien zustehenden Maklerprovision fällig. Wenn Sie schon zuvor eine Tippgeberprovision für die Vermittlung einer Immobilie erhalten haben, sollten Sie eine Gewerbeberechtigung beantragen.

Dafür wäre folgendes Gewerbe notwendig: Namhaftmachung von Personen, die an einem Vertragsabschluss über Immobilien interessiert sind, an einen befugten Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Bauträger) ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem Immobilientreuhänder vorbehaltenen Tätigkeit. Zudem können ausgezahlte Tippgeberprovisionen Einkommensteuerpflicht auslösen. In jedem Fall muss die Tippgeberprovision im Vorhinein schriftlich zwischen Ihnen und uns vereinbart werden, damit sie Ihnen für den Tipp zustehen kann.

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